Meine rein persönlich private Internetseite

Impressum meiner rein persönlich privaten Internetseite

Idee und Inhaber: 

Kontakt per eMail:

Adresse, Telefon-Nr.:


zum BWL-Studium:

Jens Wolf 

jenswolf@kaiseradler.de

wird zum Schutze meiner Privatsphäre nicht angegeben
Hintergründe: siehe unten!


FH Mittweida (7 Semester)
Höferlin-Institut (Fernstudium: Institutsabschluss; kein Hochschulabschluss)
Diplomarbeit: (
Finanzmarktanalyse; abgeschlossen im Dezember 1995)

.                                                                      .

zur Domäne:

im Internet seit dem:

zum Inhalt:

mit der Beschreibung der Kaiseradler fing alles an

14. April 2001

meine Interessen, wissenschaftlichen Ausarbeitungen

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Datenschutz(erklärung),

ein Erfordernis(?) befindet sich auf der Teilseite Datenschutz

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Aus den Recherchen zum Schutze meiner Privatsphäre (siehe oben) bezüglich meiner Webseite und dem was dazugehört bis zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG):

Mein Schreiben an das Bundesministerium der Justiz:

Betreff: Impressumspflicht für rein persönlich private Internetseiten?
Sehr geehrte Frau Zypries,

Ich habe eine rein persönlich private Internetseite (www.kaiseradler.de) seit dem 14. April 2001 im Internet. Auf dieser Internetseite habe ich mich und meine Hobbys beschrieben. Auch habe ich verschiedene wissenschaftliche Ausarbeitungen (beginnend von einigen Beleg- und Hausarbeiten, die ich während meines BWL-Studiums schrieb, bis hin zu einer wissenschaftlichen Ausarbeitung über die „Welt der Greifvögel und Eulen“) auf meine Internetseite gesetzt.

Zur Impressumspflicht für Internetseiten habe ich von kompetenten Rechtsanwälten und Professoren die volle Bandbreite bis zu beiden Extremen vom „weglassen können“ bis zur „Forderung oder zum Muss-Bestandteil“ (siehe Teilseite auf meiner Internetseite: www.kaiseradler.de/uber_mich___Kontakt/uber_mich___kontakt.html)
im Internet gefunden. Nun möchte ich Sie fragen: Reicht es zum Schutz meiner Privatsphäre aus, wie ich es mit E-Mail-Adresse und Gästebuch habe?

Ich frage Sie deshalb, weil ich ungerne 50 Euro, Hunderte Euro, Tausende Euro und schon gar keine bis zu 50.000 Euro für eine unaufgeforderte Rechtsbelehrung (Abmahnung) zahlen möchte. Ist es richtig, dass ich erst in einem Gerichtsprozess bei einer Abmahnung mit einem höheren Streitwert bei vollem Kosten-Risiko klären kann, ob ich ein „einfach gelagerter Fall“ mit „nur 50 Euro Abmahngebühr“ mit meinem Impressum bin? Wie definieren Sie einen "einfach gelagerten Fall"? Ist dieses dann auch gleichzusetzen mit einer „unerheblichen Rechtsverletzung“, die auch erst in einem Gerichtsprozess entschieden wird?

Einfach auch direkt gefragt: Würden Sie es sozusagen „legalisieren“, wenn ich zu Schutze meiner Privatsphäre auf Adresse und Tel.-Nr. im Impressum verzichte?

Ich würde mich sehr über eine Antwort, möglichst an jenswolf@kaiseradler.de, freuen. Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen
Jens Wolf

Die Antwort:

Bezug: Ihre E-Mail vom 8. Januar 2008
Sehr geehrter Herr Wolf,

vielen Dank für Ihre mail an Frau Bundesministerin Zypries, die mich gebeten hat, Ihnen zu antworten. Sie erkundigten sich nach der Impressumspflicht für Ihre privat betriebene Internetseite.

Die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter sind in § 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Danach bestehen die Informationspflichten, unter anderem die Angabe des Namens und der Anschrift, nur für diejenigen Diensteanbieter, welche geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien im Internet bereit halten.

Wenn Sie eine Internetseite zu rein privaten Zwecken betreiben, also insbesondere keine entgeltlichen Leistungen auf Ihrer Internetseite anbieten, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer anzugeben.

Mit freundlichen Grüßen,
Susanne Mädrich

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Anmerkung zu meinem Schreiben:
Die Teilseite “über mich / Kontakt” (www.kaiseradler.de/uber_mich___Kontakt/uber_mich___kontakt.html) wurde in “Impressum/über mich” umbenannt.

Hintergrundinformationen
Nachfolgend die Angabe der widersprüchlichen Rechtsauffassungen / Interpretationen / Empfehlungen (Punkt 1 bis Punkt 11) von kompetenten Rechtsanwälten, Professoren und Kritikern, die zum Zeitpunkt des o.g. Schreibens aktuell waren. Im Laufe der Zeit wurden aber die Ausführungen der nachfolgenden Webseiten verändert, aktualisiert oder die damaligen Ausführungen entfernt. Aus diesem Grund habe ich die damaligen Ausführungen auf die Kernaussagen reduziert.

 

Punkt 1 www.arcor.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Nur bei Homepages, die einen Teledienst darstellen (z.B. Familien- oder Hobbyseiten), entfällt die Kennzeichnungspflicht.

 

Punkt 2 www.certiorina.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endeten mit „Wer allerdings sich einmal auf das juristische Glatteis begibt, als Privatmann mit offenen Karten zu spielen und ein Impressum anzugeben, begibt sich in eine ähnliche Situation wie jemand, der einen Windows-Webserver ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen ins Netz stellt: Es lädt zum Angriff geradezu ein und selbst, wenn das Impressum heute den aktuell angewandten Richtlinie absolut entspricht, … , so sind diese Dinge nach wie vor in Bewegung und ein heute noch einwandfreies Impressum kann in zwei Jahren gegen irgendeine neue Anforderung verstoßen, wenn der Webseitenbastler dies längst vergessen hat und auch als Laie gar nicht imstande ist, ständig den neuesten juristischen Entscheidungen zu folgen. Die Anforderungen werden von Seiten der Abmahner ständig erweitert; so wird inzwischen beispielsweise öfters neben der E-Mail auch eine Telefonnummer erwartet und sogar die Tatsache, unter dieser zu üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein. Letzteres ein Ding der Unmöglichkeit für Privatleute, die dann an ihrem Arbeitsplatz sind und dort keine Anrufe zu ihrer privaten Website entgegen nehmen dürfen oder gar können – beispielsweise in der Produktion am Fließband. Auch gilt das Vorhandensein eines Impressums für manches Gericht wieder als Indiz dafür, dass es sich doch um eine gewerbliche und nicht um eine private Website handelt, sodass man die Situation mit der Einhaltung des Gesetzes sogar zu seinen Ungunsten verschiebt.

 

Punkt 3 www.sakowski.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endeten mit „Auf der anderen Seite will Woitke (aaO.) wiederum rein private Websites im Wege der einschränkenden Auslegung des § 6 TDG und seiner vorrangig kommerziellen und verbraucherschützenden Intention von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen. Auch die Gesetzesbegründung tendiert dazu, "geschäftsmäßig" insgesamt eher auf kommerzielle Teledienste zu beschränken als sämtliche Websites zu erfassen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch eine private Website, die ohne Zugangsbeschränkung im Internet bereit gehalten wird, nie eine rein private Tätigkeit ist. Auch ein solcher Autor kann vielfach mit dem Gesetz in Konflikt kommen, so etwa bei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckten Meinungsäußerungen oder falschen Tatsachenbehauptungen. In diesem Sinne ist das Internet kein anderes Medium als die klassische Presse. Betroffenen muss bei Rechtsverletzungen möglich sein, anhand der Anbieterkennzeichnung den Verantwortlichen zu identifizieren und seine Rechte geltend zu machen. Daher ist es konsequent, die Pflichtangaben auch für rein private Websites zu fordern.

 

Punkt 4 www.abmahnung.de (Wechsel des Inhaber-Wechsel): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Nach der geltenden Rechtssprechung nehmen viele private Homepages am geschäftlichen Verkehr teil, weil sie sich wirtschaftlich betätigen, indem sie eigene oder fremde Geschäftszwecke fördern.


Punkt 5 www.domain-recht.de (www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2002/impressum-wann-muss-was-auf-die-website-id75.html; früher unter: www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=75): Die Kernaussage der Ausführungen ist „Was ist aber ein geschäftsmäßiger Teledienst und wo fängt die Geschäftsmäßigkeit an? Das hat wieder niemand genau gesagt. Das Gesetz schweigt sich aus oder ist indifferent. In § 3 TDG werden die benutzten Begriffe definiert. Unter den Begriff Diensteanbieter fallen dort jede natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff "geschäftsmäßig" ist aber nicht definiert. Erwähnung findet aber die Formulierung "kommerzielle Kommunikation". Kommerziell und geschäftsmäßig sind in ihrer Bedeutung vergleichbar. Kommerziell ist die Kommunikation nach § 3 TDG, wenn sie der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einem freien Beruf ausübt." (von RA Daniel Dingeldey)

 

Punkt 6 www.computerhilfen.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endeten mit „Zum anderen war bis Dezember 2001 die Angabe einer E-Mail Adresse bei Webseiten, die dem TDG unterfielen ausreichend. Der dahinter stehende Gedanke war, das es aufgrund der Domainadresse sowieso möglich war, den Verantwortlichen zu ermitteln. Dieses sollte für die normalen privaten Seiten weiterhin ausreichend sein. Denn wenn jemand aus verschiedenen Gründen keinen Eintrag seiner Telefonnummer im Telefonverzeichnis haben will, warum soll diese Person als Anbieter einer reinen privaten Hobbyseite mittels Ordnungsgeld dazu gezwungen werden können, seine Adresse anzugeben?

 

Punkt 7 www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html (oder über www.bahnhof-hamburg.de): Die Kernaussage der Ausführungen ist „Der Nutzer muss erfahren, wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt?

 

Punkt 8 www.netlaw.de (früher: www.netlaw.de/beitraege/2002/0210 anbieterkennzeichnung.htm; früher: www.netlaw.de/de/beitraege/69-wettbewerbsrecht/201-anbieterkennzeichnung.html; früher unter: www.netlaw.de/beitraege/2002/0210%20anbieterkennzeichnung.htm): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient. Auch rein privat betriebene Website müssen deshalb gekennzeichnet werden. … Nicht jede Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung ist allerdings berechtigt. Manche Gerichte halten §§ 6 TDG, 10 MDStV für wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschriften, die zwar zu beachten sind, aber keinen Wettbewerbsverstoß begründen.“ (von Rechtsanwalt Tobias H. Strömer)

 

Punkt 9: www.impressum-recht.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Andererseits wird ebenfalls der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ auch in der Hinsicht verstanden, dass damit die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen verbunden sein muss (siehe hierzu … Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“)Nach der Aktualisierung (www.impressum-recht.de/impressum-pflicht-homepage-html.html) findet man „Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. …. Webseiten und Artikel, die aber rein wissenschaftlicher Natur sind, fallen nicht unter den Begriff "journalistisch-redaktionell".

zu Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“ auf http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm: Die Kernaussage der Ausführungen ist: „In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: "Der Begriff "geschäftsmäßig" ... grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben." … Adressaten der Verpflichtung zur Anbieterkennung soll nicht derjenige sein, der rein private Informationen auf seiner Internetseite anbietet und etwa über seine Hobbies berichtet. … Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den privaten Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen.

 

Punkt 10 www.linksandlaw.info (früher: www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Demnach wäre allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. ... Nicht geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch gibt! … Kritisch ist darüber hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen! (von Dr. Stephan Ott) Nach der Aktualisierung (www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html, die inzwischen wieder entfernt wurde) fand man Wie sich aus § 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. … Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur … bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert“.

 

Punkt 11 www.digi-info.de (früher: www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/benutzerguide.php): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit Ausgenommen von der Impressumspflicht sind rein private Websitesund mit dem anschließendem Verweis auf: www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php fand man damals Unserer Meinung nach lässt sich aus dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht grundsätzlich eine Impressumspflicht für private Betreiber ableiten, denn regelmäßig fehlt es schon an redaktionellen Inhalten, da Urlaubsfotos, Familiengeschichten und Hobbytipps selten zur Meinungsbildung beitragen. Selbst bei persönlichen Stellungnahmen zu bestimmten Themen mutiert der Privatmensch nicht gleich zum Journalisten.“ Nach der Aktualisierung (www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php, die inzwischen wieder entfernt wurde) fand man Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen.

Da alles dem “Wandel der Zeit” unterliegt, wurden im Laufe der Zeit nach meinem o.g. Schreiben weitere Internet-Recherchen durchgeführt. Die Rechtsauffassungen:
www.anbieterkennung.de: Die Kernaussage der Ausführungen ist: „Wenn Sie eine rein private Website betreiben, benötigen Sie keine Anbieterkennung.

www.internetrecht.justlaw.de/Anbieterkennzeichnungspflicht-Impressum.htm: Die Kernaussage der Ausführungen ist: „Nur bei rein privaten Gelegenheitsgeschäften ist ein geschäftsmäßiges Handeln nicht gegeben.“

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnu ng.pdf?__blob=publicationFile: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mitDie Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben.“ Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.

www.dr-bahr.com (Newsletter: 43/2008, www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/22_10_2008.html): Die Kernaussage der Ausführungen ist: „Der EuGH (Urt. v. 16.10.2008 - Az.: C-298/07) hat nun in Sachen "Impressum" endlich ein Machtwort gesprochen. Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob bei dem Impressum einer Webseite auch eine Telefonnummer angegeben werden muss. Hierzu existierten unterschiedliche OLG-Entscheidungen. … Nun liegt die Antwort des EuGH vor: Eine Telefonnummer ist nicht erforderlich. ...

www.homepage-impressum.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit Wenn ein Telemediendienst „ausschließlich privaten Zwecken dient“, ist er von der generellen Impressumspflicht ausgenommen. … Der RstV spricht sehr rigoros von „ausschließlich privaten Zwecken“, die als einzige Ausnahme gelten“ (Kanzlei Ferner)

www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen (§55RStV) endete mit (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift

www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24689/1.html: Die Kernaussage der Ausführungen ist: Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nämlich Name und Anschrift“ anzugeben. „Nur bei einem ausschließlich privaten Zweck ist Anonymität erlaubt. Die Gesetzesbegründung zum RStV sagt hierzu: Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. … Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe. … Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.“ (Stephan Ott 26.02.2007)

www.telemedien-und-recht.de/#a12: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mitDanach sind nur noch solche Webseiten verpflichtet, ein Impressum zu tragen, die sowohl geschäftsmäßig sind als auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen.

www.rettet-das-internet.de/homepages.htm: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mitIhr meint ihr seid Privatleute, kein Unternehmen? ... den Abmahnern ist es völlig egal, ob sie zu Recht oder Unrecht abmahnen, sie gehen keinerlei Risiko ein. … der Streitwert kann nahezu beliebig festgesetzt werden

 

Dieses führt zu folgender Situation (zu finden auf: www.dr-bahr.com), im Newsletter: 01/2010 (www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/06_01_2010.html): „Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten, so das OLG Hamm (Urt. v. 03.12.2009 - Az.: 4 U 149/09).“, im Newsletter 33/2012 (www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/15_08_2012.html) „eine unbegründete wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann einen Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten begründen (LG Hamburg, Urt. v. 08.05.2012 - Az.: 407 HKO 15/12)“, im Newsletter 44/2012 (www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/31_10_2012.html) „nach Meinung des LG Köln (Urt. v. 10.10.2012 - Az.: 28 O 551/11)“ löst “eine unbegründete Abmahnung keinen Schadensersatzanspruch“ aus und im Newsletter 02/2013 (www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/09_01_2013.html) „Das AG München (Urt. v. 19.11.2012 - Az.: 251 C 207/12) hat entschieden, dass ein zu Unrecht Abgemahnter einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten hat. … Die Konfrontation mit unberechtigten Forderungen gehöre ... zum allgemeinen Lebensrisiko.

Da unaufgeforderte Rechtsberatungen („Abmahnungen“) zum „allgemeinen Lebensrisiko“ zählen sollen, dann versteht man auch die Ausführungen im Newsletter 32/2008 (www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/06_08_2008.html): „Das AG München (Urt. v. 07.09.2007 – AZ.: 161 C1840/07) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet grundsätzlich rechtswidrig ist. Dies gelte auch dann wenn die Daten des abmahnenden Anwalts geschwärzt seien, so die Richter. … Die Frage, ob die Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet rechtlich zulässig ist, ist ausserordentlich umstritten. So vertritt z.B. das OLG München (Beschl. v. 16.10.2007 – Az.: 29 W 2325/07) eine andere Ansicht als das Amtsgericht und sieht eine Veröffentlichung als recht unproblematisch an“. Zum OLG München heisst es im Newsletter 50/2007 (www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/12_12_2007.html): "Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht." Das LG Berlin (Newsletter 41/2010, www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/13_10_2010.html ) „erlaubt, ein Anwaltsschreiben im Internet zu veröffentlichen …, wenn über den reinen Text des Schreibens hinaus keine personenbezogenen Daten publiziert werden (LG Berlin, Urt. v. 24.08.2010 – Az.: 27 O 184/07).“ Andererseits hat das BGH in einem Fall entschieden (Newsletter 06/2020; www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/05_02_2020.html), dass aus einem anwaltlichen Schreiben „auch gegen den Willen des Betroffenen grundsätzlich zitiert werden darf (BGH, Urt. v. 26.11.2019 - Az.: VI ZR 12/19)“.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Das Telemediengesetz (TMG) ist Geschichte. Seit dem 14.5.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Im DDG steht im §5 (1) 2: „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“. Aber es steht auch §1 (3) „Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.“ (Quelle: www.gesetze-im-internet.de); s.o..

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