Anmerkung zu meinem Schreiben: Die Teilseite “über mich / Kontakt” (www.kaiseradler.de/uber_mich___Kontakt/uber_mich___kontakt.html) wurde in “Impressum/über mich” umbenannt.
Hintergrundinformationen Nachfolgend die Angabe der widersprüchlichen Rechtsauffassungen / Interpretationen / Empfehlungen (Punkt 1 bis Punkt 11) von kompetenten Rechtsanwälten, Professoren und Kritikern, die zum Zeitpunkt des o.g. Schreibens aktuell waren. Im Laufe der Zeit wurden aber die Ausführungen der nachfolgenden Webseiten verändert, aktualisiert oder die damaligen Ausführungen entfernt. Aus diesem Grund habe ich die damaligen Ausführungen auf die Kernaussagen reduziert.
Punkt 1 www.arcor.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Nur bei Homepages, die einen Teledienst darstellen (z.B. Familien- oder Hobbyseiten), entfällt die Kennzeichnungspflicht.“
Punkt 2 www.certiorina.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endeten mit „Wer allerdings sich einmal auf das juristische Glatteis begibt, als Privatmann mit offenen Karten zu spielen und ein Impressum anzugeben, begibt sich in eine ähnliche Situation wie jemand, der einen Windows-Webserver ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen ins Netz stellt: Es lädt zum Angriff geradezu ein und selbst, wenn das Impressum heute den aktuell angewandten Richtlinie absolut entspricht, … , so sind diese Dinge nach wie vor in Bewegung und ein heute noch einwandfreies Impressum kann in zwei Jahren gegen irgendeine neue Anforderung verstoßen, wenn der Webseitenbastler dies längst vergessen hat und auch als Laie gar nicht imstande ist, ständig den neuesten juristischen Entscheidungen zu folgen. Die Anforderungen werden von Seiten der Abmahner ständig erweitert; so wird inzwischen beispielsweise öfters neben der E-Mail auch eine Telefonnummer erwartet und sogar die Tatsache, unter dieser zu üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein. Letzteres ein Ding der Unmöglichkeit für Privatleute, die dann an ihrem Arbeitsplatz sind und dort keine Anrufe zu ihrer privaten Website entgegen nehmen dürfen oder gar können – beispielsweise in der Produktion am Fließband. Auch gilt das Vorhandensein eines Impressums für manches Gericht wieder als Indiz dafür, dass es sich doch um eine gewerbliche und nicht um eine private Website handelt, sodass man die Situation mit der Einhaltung des Gesetzes sogar zu seinen Ungunsten verschiebt.“
Punkt 3 www.sakowski.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endeten mit „Auf der anderen Seite will Woitke (aaO.) wiederum rein private Websites im Wege der einschränkenden Auslegung des § 6 TDG und seiner vorrangig kommerziellen und verbraucherschützenden Intention von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen. Auch die Gesetzesbegründung tendiert dazu, "geschäftsmäßig" insgesamt eher auf kommerzielle Teledienste zu beschränken als sämtliche Websites zu erfassen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch eine private Website, die ohne Zugangsbeschränkung im Internet bereit gehalten wird, nie eine rein private Tätigkeit ist. Auch ein solcher Autor kann vielfach mit dem Gesetz in Konflikt kommen, so etwa bei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckten Meinungsäußerungen oder falschen Tatsachenbehauptungen. In diesem Sinne ist das Internet kein anderes Medium als die klassische Presse. Betroffenen muss bei Rechtsverletzungen möglich sein, anhand der Anbieterkennzeichnung den Verantwortlichen zu identifizieren und seine Rechte geltend zu machen. Daher ist es konsequent, die Pflichtangaben auch für rein private Websites zu fordern.“
Punkt 4 www.abmahnung.de (Wechsel des Inhaber-Wechsel): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Nach der geltenden Rechtssprechung nehmen viele private Homepages am geschäftlichen Verkehr teil, weil sie sich wirtschaftlich betätigen, indem sie eigene oder fremde Geschäftszwecke fördern.“
Punkt 5 www.domain-recht.de (www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2002/impressum-wann-muss-was-auf-die-website-id75.html; früher unter: www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=75): Die Kernaussage der Ausführungen ist „Was ist aber ein geschäftsmäßiger Teledienst und wo fängt die Geschäftsmäßigkeit an? Das hat wieder niemand genau gesagt. Das Gesetz schweigt sich aus oder ist indifferent. In § 3 TDG werden die benutzten Begriffe definiert. Unter den Begriff Diensteanbieter fallen dort jede natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff "geschäftsmäßig" ist aber nicht definiert. Erwähnung findet aber die Formulierung "kommerzielle Kommunikation". Kommerziell und geschäftsmäßig sind in ihrer Bedeutung vergleichbar. Kommerziell ist die Kommunikation nach § 3 TDG, wenn sie der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einem freien Beruf ausübt." (von RA Daniel Dingeldey)“
Punkt 6 www.computerhilfen.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endeten mit „Zum anderen war bis Dezember 2001 die Angabe einer E-Mail Adresse bei Webseiten, die dem TDG unterfielen ausreichend. Der dahinter stehende Gedanke war, das es aufgrund der Domainadresse sowieso möglich war, den Verantwortlichen zu ermitteln. Dieses sollte für die normalen privaten Seiten weiterhin ausreichend sein. Denn wenn jemand aus verschiedenen Gründen keinen Eintrag seiner Telefonnummer im Telefonverzeichnis haben will, warum soll diese Person als Anbieter einer reinen privaten Hobbyseite mittels Ordnungsgeld dazu gezwungen werden können, seine Adresse anzugeben?“
Punkt 7 www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html (oder über www.bahnhof-hamburg.de): Die Kernaussage der Ausführungen ist „Der Nutzer muss erfahren, wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt?“
Punkt 8 www.netlaw.de (früher: www.netlaw.de/beitraege/2002/0210 anbieterkennzeichnung.htm; früher: www.netlaw.de/de/beitraege/69-wettbewerbsrecht/201-anbieterkennzeichnung.html; früher unter: www.netlaw.de/beitraege/2002/0210%20anbieterkennzeichnung.htm): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient. Auch rein privat betriebene Website müssen deshalb gekennzeichnet werden. … Nicht jede Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung ist allerdings berechtigt. Manche Gerichte halten §§ 6 TDG, 10 MDStV für wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschriften, die zwar zu beachten sind, aber keinen Wettbewerbsverstoß begründen.“ (von Rechtsanwalt Tobias H. Strömer)
Punkt 9: www.impressum-recht.de: Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Andererseits wird ebenfalls der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ auch in der Hinsicht verstanden, dass damit die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen verbunden sein muss (siehe hierzu … Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“)“ Nach der Aktualisierung (www.impressum-recht.de/impressum-pflicht-homepage-html.html) findet man „Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. …. Webseiten und Artikel, die aber rein wissenschaftlicher Natur sind, fallen nicht unter den Begriff "journalistisch-redaktionell".
zu Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“ auf http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm: Die Kernaussage der Ausführungen ist: „In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: "Der Begriff "geschäftsmäßig" ... grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben." … Adressaten der Verpflichtung zur Anbieterkennung soll nicht derjenige sein, der rein private Informationen auf seiner Internetseite anbietet und etwa über seine Hobbies berichtet. … Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den privaten Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen.“
Punkt 10 www.linksandlaw.info (früher: www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Demnach wäre allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. ... Nicht geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch gibt! … Kritisch ist darüber hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!“ (von Dr. Stephan Ott) Nach der Aktualisierung (www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html, die inzwischen wieder entfernt wurde) fand man „Wie sich aus § 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. … Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur … bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert“.
Punkt 11 www.digi-info.de (früher: www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/benutzerguide.php): Die Kernaussage der damaligen Ausführungen endete mit „Ausgenommen von der Impressumspflicht sind rein private Websites“ und mit dem anschließendem Verweis auf: www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php fand man damals „Unserer Meinung nach lässt sich aus dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht grundsätzlich eine Impressumspflicht für private Betreiber ableiten, denn regelmäßig fehlt es schon an redaktionellen Inhalten, da Urlaubsfotos, Familiengeschichten und Hobbytipps selten zur Meinungsbildung beitragen. Selbst bei persönlichen Stellungnahmen zu bestimmten Themen mutiert der Privatmensch nicht gleich zum Journalisten.“ Nach der Aktualisierung (www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php, die inzwischen wieder entfernt wurde) fand man „Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen.“
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